MKS in Brandenburg
Update vom 14.1.2024
Informationen für Tierhalter
Im Folgenden finden Sie alle derzeit verfügbaren Informationen sowie weiterführende Links zu den Seuchenschutzmaßnahmen im Land Brandenburg und was Sie als tierhaltender Betrieb beachten müssen.
Zunächst ist die bestehende Verordnung zur Festlegung des Stillstands der Tiere um 48 Stunden verlängert worden. Damit können Paarhufer bis Mittwoch, den 15.01.2025, um 23:59 Uhr nicht bewegt werden.
Die Ursachenforschung hält noch an. Verschiedene kursierende Gerüchte lassen sich nicht bestätigen. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass der betroffene Betrieb keine Angestellten hatte.
Darüber hinaus sind bei den weiteren getöteten Tieren im Umkreis von 1.000 m sowie an der weiteren Betriebsstätte keine weiteren positiven Funde aufgetreten. Nach bisheriger Kenntnis der Behörden gibt es auch keine positiven Fallwildfunde. Das Wild wird jedoch im Überwachungsbereich deutlich stärker überwacht. Der Landesjagdverband hatte am Wochenende seine Mitglieder noch einmal besonders sensibilisiert
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Erst nach drei Monaten Seuchenfreiheit und Aufhebung der Restriktionszonen um den Ausbruch herum kann Deutschland wieder den Status „frei von Maul- und Klauenseuche ohne Impfung“ erlangen und damit ungehindert am internationalen Handel teilnehmen. Die Sperrzone wird dabei für mindestens 15 Tage, die Überwachungszone für mindestens 30 Tage aufrecht erhalten.
Nach derzeitigem Kenntnisstand erscheint das flächendeckende Impfen als noch nicht sinnvoll. Dies gilt vor allem, da dadurch nicht der Status „frei von Maul- und Klauenseuche ohne Impfung“ erreicht werden würde und die Krankheit dennoch nicht zwingend getilgt wäre, sondern lediglich die akute Erkrankung ausgeschlossen wäre. Dies würde voraussichtlich nicht wieder zu einer freien internationalen Handelbarkeit führen.
Es handelt sich im Übrigen nach den aktuellen Informationen um einen isolierten Einzelfall.
Im Zuge der anlaufenden Bekämpfungs- und Präventionsmaßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche hat das zuständige Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) eine Verordnung erlassen. Diese gilt außerhalb der Sperr- und Überwachungszone in Märkisch-Oderland.
Gegenstand der Verordnung ist ein Verbringungsverbot für alle - Rinder, - Schweine, - Schafe, - Ziegen und - Kameliden, sowie deren Körper und Körperteile und deren Gülle von einem oder in einen tierhaltenden Betrieb im gesamten Land Brandenburg.
Diese Verbote gelten für nunmehr 120 Stunden, beginnend am 11.01.2025 um 0:00 Uhr und endend am 15.01.2025 um 23:59 Uhr.
Praktisch bedeutet das auch, dass Gülle nicht in eine Biogasanlage verbracht werden darf, wenn deren Betrieb als Tochtergesellschaft ausgelagert ist. Es bedeutet jedoch auch, dass Gülle aus einer Tierhaltungsgesellschaft in einer mit ihr verbundene Ackerbaugesellschaft als Düngemittel überführt werden kann.
Nach dem Wortlaut der Verordnung können Tiere oder auch deren Gülle innerhalb desselben Betriebs zwischen mehreren Betriebsstätten verbracht werden. Allerdings läuft dies dem Sinn und Zweck der Verordnung zuwider. Daher ist hiermit sehr vorsichtig umzugehen, nicht notwendige Verbringungen sollten unterbleiben.
Auch Verbringungen, die bereits begonnen wurden, können fortgeführt und beendet werden. Durchgangsverkehr von Tieren, die nicht aus Brandenburger Betrieben stammen und nicht für Brandenburger Betriebe bestimmt sind, dürfen auf Fernstraßen und Schienen weiterhin transportiert werden.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Friedrich-Löffler-Institut auch Jauche als einen Übertragungsweg benennt. Selbst wenn das Verbringungsverbot gemäß der Verordnung nur für Gülle gilt, sollte auch im Umgang mit Jauche besondere Vorsicht gezeigt werden.
Nach heutigem Stand (14.1.2025) liegen gesonderte Tierseuchenallgemeinverfügungen aus den Landkreisen Barnim, Havelland, Märkisch-Oderland und Oder-Spree vor, die im grauen Kasten verlinkt sind.
Abweichende Regelungen sind zum jetzigen Zeitpunkt für das Havelland bekannt, das in seiner Allgemeinverfügung vom 10.01.2025 ein Verbringungsverbot von einem Standort zu einem anderen formuliert hat, also gar keine Tierbewegungen erlaubt. Im Havelland tritt diese Regelung bereits am 10.01.2025 in Kraft. Ausgenommen davon sind Verbringungen im Zuge der Nottötung.
Im Havelland werden die Betriebe verpflichtet, an den Ein- und Ausgängen von Ställen und anderen Standorten Desinfektionsmatten auszulegen. Nach Einschätzung des LBV ist dies eine sinnvoll seuchenhygienische Maßnahme.
In Märkisch-Oderland wurde darüber hinaus eine Anzeigepflicht aller Klauentier- sowie Geflügelhaltungen festgeschrieben.
Verstöße gegen die Regelungen aus der Verordnung des MLEUV können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden
Innerhalb des Sperrbezirks (3 km um den Ausbruchsbetrieb in Hönow in Märkisch Oderland) ist folgendes gemäß § 9 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS- Verordnung) verboten:
a) Verbringung zwischen Betrieben und Beförderung von Tieren empfänglicher Arten;
b) Tierausstellungen, Tiermärkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Tieren empfänglicher Arten, einschließlich Abholung und Verteilung;
c) der ambulante Deckverkehr mit Tieren empfänglicher Arten;
d) die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten;
e) das Inverkehrbringen von frischem Fleisch/Fleischerzeugnissen und Milch, sowie Milcherzeugnissen
Das Beobachtungsgebiet wird in einem Umkreis von 10 km um den Ausbruchsbetrieb festgelegt. In dem Beobachtungsgebiet gelten folgende Regelungen gemäß § 11 der MKS- Verordnung:
a) Es dürfen keine Tiere empfänglicher Arten abtransportiert werden.
b) Das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen, Milch oder Milcherzeugnissen stammend von Tieren aus der Überwachungszone ist verboten.
Nachdem bereits ausreichend über die Ungefährlichkeit für den Menschen berichtet wurde, verweisen wir insbesondere die Milchviehhalter darauf, dass das Virus hohen Temperaturen gegenüber sensibel reagiert. Damit ist pasteurisierte Milch gänzlich unbedenklich. Mehr Informationen dazu im Leitfaden SaveGuard des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Downloadbox.
Eine große Unsicherheit besteht bei Fragen zur Kostentragung infolge des Ausbruchs der MKS. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten gegeben werden:
Amtlich angeordnete Kontrollen
Soweit der zuständige Landkreis Untersuchung als Kontrollmaßnahmen angeordnet hat, gewährt die Tierseuchenkasse einen Zuschuss zur Probennahme. Voraussetzung ist, dass im Rahmen einer Allgemeinverfügung oder im Rahmen eines betriebsbezogenen individuellen Bescheids die Beprobung konkret angeordnet wurde. Dies gilt jedoch nur, soweit dies durch Tierärzte bzw. den LKV erfolgt. Dazu gehören:
- die Entnahme von Blutproben, Tupferproben
- Entnahme von Kot- und Umgebungsproben
- Bereitstellung von Milchproben für tierseuchenrechtliche Untersuchungen
Die Kosten werden von der Tierseuchenkasse getragen.
Ausschluss von Tierseuchen
Darüber hinaus übernimmt die Tierseuchenkasse stets die labordiagnostischen Untersuchungen zum Ausschluss oder Nachweis von Tierseuchen wie der Maul- und Klauenseuche durch das Landeslabor am Standort Frankfurt (Oder). Das bedeutet, dass die Überprüfung bereits aus reiner Vorsicht durch die Tierseuchenkasse bezahlt und von dieser auch getragen wird.
Amtlich angeordnete Tötung und Entsorgung
Die Tötung und Entsorgung der Tiere wird ebenfalls durch die Tierseuchenkasse ausgeglichen. Dabei ist sie jedoch nur auszahlende Stelle. Die Kostenträgerschaft liegt gemäß § 7 Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes beim Land und belastet damit die Gemeinschaft nicht. Der Antrag ist beim zuständigen Amtstierarzt zu stellen. Zum Verfahren und dem Antragsformular.
Ausgeschlossen ist dieser Anspruch gemäß § 17 TierGesG unter anderem dann, wenn die Tiere entgegen wirksamen Rechtsakten verbracht wurden. Im Übrigen bestehen Höchstbeträge für die Entschädigung, § 16 TierGesG.
Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach amtlich angewiesener Tötung
Nachdem die getöteten Tiere entsorgt sind, sind die Ställe zu reinigen. Diese und die dazugehörigen Kosten der Desinfektion und Entwesung werden wiederum von der Tierseuchenkasse übernommen und getragen.
Am 10. Januar 2025 wurden vom Friedrich-Löffler-Institut drei Wasserbüffel positiv auf Maul und Klauenseuche getestet. Die Herde der Wasserbüffel bestand aus 14 Tieren und gehörte zu einem umsichtig geführten Biobetrieb in Hönow. Alle Tiere wurden tierschutzgerecht getötet. Es wird nach wie vor von einer Kontaktübertragung ausgegangen.
Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine hochansteckende Viruserkrankung der Paarhufer. Betroffen können demzufolge Rinder, Schafe, Schweine, Damwild und Ziegen sein, für den Menschen besteht keine Gesundheitsgefahr.
Zu den Krankheitssymptomen gehören: Fieber, Appetitlosigkeit, vermehrtes Speicheln und Schmatzen. Im Bereich des Mauls könne sich Blasen bilden ebenso wie im Zwischenklauenbereich und am Euter. Insbesondere Schafe haben Schmerzen beim Aufstehen und Lahmen beim Gehen. Die Inkubationszeit beträgt 1-14 Tage.
Der Übertragungsweg der MKS kann direkt von Tier zu Tier erfolgen oder indirekt über Menschen, Fahrzeuge, Milch, Knochen, Fleisch etc. Der Mensch kann den Virus auch über nicht gereinigte und desinfizierte Kleidung, Schuhe oder Hände übertragen werden. Demzufolge sollten nochmal die Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben überprüft und gegebenenfalls erneuert werden.