Die Pflanzen warten nicht:
Landtag vertagt Verantwortung
PRESSEMITTEILUNG
(Teltow, 18.12.2025)
„Die Pflanzen warten nicht auf die letzte Überprüfung der Prüfung der Verwaltungsprüfung. Wenn wir wieder zu einem rechtmäßigen Zustand zurückkommen wollen, muss die Landesdüngeverordnung jetzt aufgehoben werden. Alles andere ist politisches Wegducken. Selbst wenn die Gründe des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen, wird die Verwaltung doch wieder wochen- oder gar monatelang erneut prüfen und sich die Landesregierung um eine Entscheidung zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustands winden,“ so LBV-Vize-Präsident Christoph Plass als Reaktion auf den abgelehnten Antrag der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg zur Aufhebung der Landesdüngeverordnung.
Er ergänzt: „Die zur Ablehnung vorgetragenen Gründe waren nicht nur widersprüchlich, sondern Ausdruck politischer Beliebigkeit. Sie können nicht hinwegtäuschen, dass der Regierungskoalition eins fehlt: das Rückgrat, sich vor die Landwirtschaft zu stellen. Landwirtinnen und Landwirte sind keine Bürger zweiter Klasse. Sie dürfen nicht durch zusätzliche, verfassungswidrige Auflagen eingeschränkt werden, nur weil der politische Wille fehlt, Verantwortung zu übernehmen. Es wurde gestern eine große Chance vertan. Agrarpolitisch – und mit Blick auf das Vertrauen der ländlichen Räume auch gesellschaftspolitisch."
Hintergrund:
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2025 erklärt hat, dass § 13a Düngeverordnung verfassungswidrig ist, da es nicht den Anforderungen zur Einschränkung der Berufs- und Eigentumsfreiheit des Grundgesetzes entspricht. Dabei ist § 13a DüV Grundlage für alle Landesdüngeverordnungen, so auch für die Brandenburger Verordnung. Im Lichte der Verfassungswidrigkeit entschied das Brandenburger Landwirtschaftsministerium nach erheblichem Druck des LBV den Vollzug auszusetzen. Dies birgt für die Betriebe jedoch die Gefahr, dass sie sich weiterhin an eine rechtswidrige Verordnung halten müssen, lediglich nicht mehr kontrolliert werden. Jedoch schließt dies keine nachträgliche Sanktionierung aus, sobald die Kontrollen wieder vollzogen werden.
Nach Einschätzung des LBV verstößt diese Aussetzung gegen das Legalitätsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Soweit eine Rechtsverordnung in Kraft ist, muss sie auch angewendet werden. Die Aussetzung des Vollzugs ist damit ein Verfassungsverstoß, um einen anderen Verfassungsverstoß zu überspielen.