STELLUNGNAHME ZUM
ABFALL- UND BODENSCHUTZGESETZ

fachereferat Umwelt

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Marcus Jatzak

Juristischer Referent

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Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) Brandenburg unterbreitete am 31. Mai 2023 einen Vorschlag zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Der Landesbauernverband lehnt die vorgeschlagene Gesetzesänderung ab und begründet dies in einer ausführlichen Stellungnahme, die wir hier für Sie zusammengefasst haben.
Den vollständigen Text der Stellungnahme finden Sie im Downloadbereich rechts.  

Regelungsinhalt

Das Abfall- und Bodenschutzgesetz regelt im Wesentlichen zwei Bereiche auf Landesebene. Einerseits das klassische Abfallrecht, d. h. die Pflichten der öffentlichen Entsorger. Damit setzt es unter anderem an das Kreislaufwirtschaftsgesetz an.
Andererseits dient es der landesrechtlichen Umsetzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), das den Boden als Ressource schützt und Eingriffe in diesen regelt.  Auch die Nutzung des Bodens durch die Landwirtschaft stellt einen Eingriff dar.  Landwirtschaft ist daher rechtfertigungsbedürftig in der Art, dass durch diese keine schädlichen Bodenveränderungen vorgenommen werden.
Im Rahmen der Vorsorgepflicht hat der Bundesgesetzgeber in § 7 S. 6 und § 17 BBodSchG geregelt, dass Landwirte dann keine schädliche Bodenveränderung vornehmen, wenn sie sich an die gute fachliche Praxis halten.

Vorschlag des MLUK vom 31.05.2023

In seinem Vorschlag vom 31.05.2023 schlug das MLUK u. a. drei neue Regelungen vor, die in das Gesetz integriert werden sollen und die Landwirtschaft betreffen: 

  • Entsorgung  von illegal entsorgtem Müll auf landwirtschaftlichen Nutzflächen  auf Kosten und Risiko der Landwirte 
  • Ausweisung besonderer Bodenschutzgebiete
  • Ersetzen der bundesweit geltenden guten fachlichen Praxis durch ein landeseigene gute fachliche Praxis

Bewertung des LBV

  • Zunächst ist das Verfahren intransparent und ohne Beteiligung der Verbände geplant. Dieses Vorgehen, die aufwendige Verbändebeteiligung zu umgehen, beobachten wir immer häufiger. Wir kommunizieren dem MLUK regelmäßig, dass wir mit dieser bedenklichen Entwicklung nicht einverstanden sind.
  • Die Umlage der Kosten ist eine weitere Belastung für die Landwirtschaftsbetriebe. 
  • Die Ausweisung besonderer Bodenschutzgebiete könnte für die Landwirtschaft eine Art Planwirtschaft in diesen Gebieten bedeuten. So sieht der Entwurf vor, dass festgelegt werden kann, wie eine Fläche konkret bewirtschaftet wird. Dies verstößt jedoch nach Einschätzung des LBV gegen höherrangiges Recht.
  • Die Einführung einer landesspezifischen guten fachlichen Praxis birgt die Gefahr der Einführung weiterer Restriktionen im Pflanzenbau. Auch ist hierfür die grundsätzliche Kompetenz des Landes fragwürdig, was der Entwurf auch erkennt, aber lediglich in kurzen Zeilen abarbeitet.
  • So soll im Rahmen der guten fachlichen Praxis auf Landesebene die Ackerbewirtschaftung von Moorböden untersagt werden. Dies ist ein Wortbruch des Ministers und ignoriert das von der Landesregierung beschlossene Moorschutzprogramm. Dort heißt es unmissverständlich, dass der Grundsatz der Freiwilligkeit im Bereich des Moores gilt. Ein Verbot ist keine Freiwilligkeit. Neben dem Verlust des Vertrauens in die Politik erschüttert vor allem das Übergehen des Beschlusses der Landesregierung.

Der LBV lehnt die vorgeschlagene Gesetzesänderung ab.