20 Forderungen für unser Wasser – Ernährung sichern, Lebensgrundlagen erhalten
Ausgangssituation
Die brandenburgische Landesregierung arbeitet derzeit an einer Novellierung des Wassergesetzes. Im Laufe des eines „Beteiligungsprozesses“ sollte dabei mit relevanten Akteuren frühzeitig über mögliche Änderungen diskutiert werden, um dann eine im Jahr 2027 in den Landtag einzubringende Novelle zu erarbeiten.
Bereits die in den Impulspapieren zum Beteiligungsprozess angenommene Ausgangssituation, dass „[d]ie sich intensivierende [Wasser-]Nutzung durch Forstwirtschaft, landwirtschaftliche Nutzung [sic!], Tourismus und Fischerei“ die Situation zusätzlich verschärfe, ist jedoch fragwürdig. Das Gegenteil ist der Fall: Ein zurückgehender Nährstoffeinsatz, der verstärkte Einsatz von boden- und wasserschonender Technik sowie eine zunehmende Extensivierung entschärfen die Situationen vielmehr:
- Landwirte sind Wasserwirte: Grundwasserneubildung findet vor allem auf Ackerland statt.(i)
- Mit lediglich 0,4 GVE/ha ist Brandenburg das Flächenbundesland mit der geringsten Viehbesatzdichte, Tendenz fallend.(ii)
- Mit lediglich 2,4% bewässerter LF liegt Brandenburg weit unter dem Bundesschnitt von 3,3%, Tendenz fallend. (iii)
- Auf ca. einem Viertel dieser Fläche wird die wassersparende Tröpfchenbewässerung angewandt.(iv)
- Die Produktivität des verwendeten Wassers ist in Brandenburg im Vergleich zu konkurrierenden Weltregionen wie Spanien oder Ägypten besonders hoch.(v)
- Der Wassereinsatz zum Weizenanbau ist in Deutschland insgesamt um rund 60% geringer als im weltweiten Durchschnitt.(vi)
- Verdunstungsverluste (bei mobiler Beregnung mittels Starkregner-Kanone) liegen bei lediglich 4,2 bis 21%.(vii)
- Auch in extremen Dürrejahren wie 2018 stieg die landwirtschaftliche Wasserentnahme in Brandenburg nicht über 30 Mio. Kubikmeter bzw. 5% des Gesamtwasserverbrauchs.(viii)
- Allein die in einem Jahr für das Kraftwerk Jänschwalde benötigte Menge an Kühlwasser ist höher (45 Mio. Kubikmeter).(ix)
20 Forderungen für unser Wasser
1. Zweiseitige Wasserregulierung Der Klimawandel mit volatilen Wetterereignissen erfordert eine flexible Reaktionsfähigkeit beim Wassermanagement. In Zeiten mit Wasserüberschuss muss Wasser abgeführt, in Zeiten mit Wassermangel zurückgehalten werden können. Voraussetzung dafür sind regelbare Stauanlagen. Deshalb sind rechtliche Grundlagen für diese Stauanlagen einschl. finanzieller Förderung und vereinfachter Genehmigungsverfahren zu schaffen. Eine Stärkung der Grundwasserneubildung gerade in den Hochflächen kann nur auf diesem Wege erfolgen.
2. Regionale Steuerung über Staubeiräte regeln In einem Flächenland wie Brandenburg unterscheidet sich die Situation regional stark. Deshalb sind Staubeiräte, die die Gegebenheiten vor Ort kennen, gesetzlich zu verankern und zum Kern des regionalen Wassermanagements zu machen.
3. Keine über EU- oder Bundesrecht hinausgehende Regelung bei Gewässerrandstreifen (kein „Gold Plating“) Die vielfältigen Regeln zu Gewässerrandstreifen und Abstandsauflagen nicht nur aus dem Wasser-, sondern auch aus dem Dünge- oder Pflanzenschutzmittelrecht sind ausreichend. Regelungen, die über Bundes- oder EU-Recht hinausgehen, hat die Landesregierung in ihrem Koalitionsvertrag (Z. 133) ausgeschlossen. Daran muss festgehalten werden.
4. Keine Erhöhung der Wassernutzungsentgelte angesichts der wirtschaftlichen Situation der Betriebe Die wirtschaftliche Situation vieler landwirtschaftlicher Betriebe ist äußerst prekär: Steigenden Kosten bei Betriebsmitteln stehen stagnierende bis sinkende Erzeugerpreise gegenüber. Hinzu kommen knappe öffentliche Gelder für Förderung, Investition und Innovation. Ein weiteres Drehen an der Kostenschraube ist in dieser Situation nicht hinnehmbar. Insbesondere eine Dynamisierung der Wassernutzungsentgelte mit immer weiteren Steigerungen ist inakzeptabel.
5. Keine Einschränkung bestehender Regelungen Derzeit bestehende Regelungen für die Landwirtschaft – etwa die erlaubnis- und entgeltfreie Benutzung sowie die Berechnungsformel des Wassernutzungsentgelts für Beregnungswasser– stellen keine Privilegien dar, sondern berücksichtigen die besondere Abhängigkeit der Landwirtschaft von einer bezahlbaren Wasserverfügbarkeit. Bei Hofbrunnen handelt es sich um von den Betrieben selbst angelegte Infrastruktur in Fällen, in denen kein Anschluss ans Trinkwassernetz besteht. Sie dienen der Ernährungssicherung und Krisenresilienz der regionalen Landwirtschaft und sind deshalb ohne zusätzliche Auflagen oder Kosten beizubehalten.
6. Rückführung auch bei Tränkewasser berücksichtigen Analog zur Regelung aus § 40 Abs. 1 S. 10 BbgWG ist künftig auch beim Entgelt für Tränkewasser zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil über Wirtschaftsdünger auf die Flächen zurückgeführt wird.
7. Rechts- und Investitionssicherheit für Maßnahmen des betrieblichen Wasserrückhalts schaffen Regenwasser, Hofwasser und geeignetes Brauchwasser können für viele betriebliche Zwecke ausreichen, ohne dass Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das Wassergesetz sollte die Verwendung als Betriebswasser ausdrücklich zulassen und Aufbereitungsanforderungen nach dem konkreten Verwendungszweck bemessen. Betriebliche Eigenleistungen für Wasserrückhalt, Regenwassermanagement, Erosionsschutz und Klimaanpassung sind im wasserrechtlichen Vollzug sowie bei Förderentscheidungen verbindlich positiv berücksichtigen.
8. Grundwasserneubildung durch gereinigtes Brauchwasser, 4. Reinigungsstufe Siedlungswasser muss verstärkt der Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen, um Wasserkreisläufe zu schließen. Hierzu ist die vierte Reinigungsstufe flächendeckend einzuführen (Vorbild Stahnsdorf; Umsetzung EUKommunalrichtlinie).
9. Stärkerer Beitrag der Siedlungsflächen zur Grundwasserneubildung Niederschlagswasser in Siedlungsflächen muss verstärkt der Grundwasserneubildung dienen, statt über die Kanalisation abgeleitet zu werden.
10. Allgemeinverfügungen als bewährtes Instrument der Regulierung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs Allgemeinverfügungen zur möglichen Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs in Knappheitsphasen haben sich bewährt. Eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht ist unnötig und würde Bürokratie auf- statt abbauen. Angesichts der oben dargelegten Ausgangssituation wäre dies die falsche Prioritätensetzung. Ferner ist zu beachten, dass die Landesregierung laut Koalitionsvertrag (Z. 133) über Bundes- oder EU-Recht hinausgehende Regelungen ablehnt, was bei einer Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs aber der Fall wäre (vgl. § 26 WHG).
11. Trinkwasserschutzgebiete auf belastbarer Grundlage und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ausweisen Die vorsorgliche Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten hat erhebliche Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Flächen. Deshalb müssen der räumliche Umfang und die jeweiligen Schutzbestimmungen auf einer nachvollziehbaren fachlichen Grundlage beruhen und auf das tatsächlich erforderliche Maß begrenzt werden. Nutzungseinschränkungen sind auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Pauschale zusätzliche Bewirtschaftungsauflagen ohne konkreten Bezug zum jeweiligen Schutzzweck sind abzulehnen.
12. Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen für Trinkwasserschutzgebiete gesetzlich absichern und auskömmlich finanzieren Ferner ist ein gesetzlich abgesicherter und auskömmlich finanzierter Entschädigungsmechanismus für Trinkwasserschutzgebiete zu schaffen, der nicht zu Lasten einzelner Wasserversorger oder Kommunen geht. Nach dem Solidaritätsprinzip sind die Kosten hierfür auf das ganze Land umzulegen. Zur Finanzierung dieser Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen müssen auch Einnahmen aus dem Wassernutzungsentgelt herangezogen werden können. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sind zu schaffen. Unabhängig von der konkreten Finanzierungsquelle muss sichergestellt sein, dass die Zahlungen durch das Land gewährleistet werden. Ferner sind die Ausgleichszahlungen zu entbürokratisieren und es sind mehrjährige, pauschalierte Vereinbarungen anstelle jährlich rückwirkend zu beantragender Einzelfallentschädigungen zu ermöglichen.
13. Ernährungssicherheit und Tierwohl bei Priorisierung berücksichtigen Bei der Priorisierung im Fall von Nutzungskonflikten ist zu beachten, dass eine Rationierung des benötigten Wassers für die Landwirtschaft unmöglich ist und irreversible Folgen hat: In der Tierhaltung ist Wasser unabdingbar für das Tierwohl, bei der späteren Fleischverarbeitung für die Lebensmittelhygiene. Ferner kann insbesondere bei Sonderkulturen auch eine kurzfristige Wasserrationierung zum Verlust führen und die Ernährungssicherung gefährden. Deshalb sind und bleiben Möglichkeiten der Grund- und Oberflächenwasserentnahme für die Landwirtschaft so wichtig – auch, um nicht hochwertig aufbereitetes Trinkwasser verwenden zu müssen.
14. Überschwemmungsgebiete: Verfahren digitalisieren, Beteiligungsrechte wahren Die Verfahren zur Ausweisung von Überschwemmungsgebieten sollten konsequent digitalisiert, aber nicht inhaltlich verkürzt werden. Oftmals stellen die etablierten Beteiligungsformate die einzigen Gelegenheiten für die betroffenen Anlieger dar, ihre Fragen und Bedenken unmittelbar vorzutragen.
15. Folgen angeordneter Polderflutungen vollständig ausgleichen Bei behördlich angeordneten Polderflutungen sind neben unmittelbaren Schäden auch langfristige wirtschaftliche Folgen für landwirtschaftliche Betriebe zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere mögliche Auswirkungen auf Bewirtschaftung, Ökostatus und Förderansprüche. Entstehende Nachteile sind vollständig und angemessen auszugleichen.
16. Beitragsbemessung für Gewässerunterhaltung neu ordnen Die Beitragsbemessung für die Gewässerunterhaltung ist so neu zu ordnen, dass der Siedlungsraum stärker beteiligt wird. Hierfür ist eine Staffelung mit den Faktoren 0,4 (Forst) – 1 (Landwirtschaft) – 4 (Siedlungsflächen) erforderlich.
17. Gesetzliche Mitgliedschaft in Wasser- und Bodenverbänden Die Mitgliedschaft in Wasser- und Bodenverbänden sollte zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand und zur Schaffung von Rechtsklarheit künftig qua Gesetz erfolgen statt auf Antrag.
18. Einführung Gewässer dritter Ordnung Brandenburg hat keine Gewässer dritter Ordnung ausgewiesen. Dies ist so schnell wie möglich nachzuholen. Dadurch kann Gewässerunterhaltung günstiger werden, da Gewässer 3. Ordnung nicht jedes Jahr in vollem Umfang im Pflegeplan stehen müssen. In Zeiten knapper öffentlicher Kassen und unter dem Aspekt des Bürokratierückbaus entspricht dies einer klugen Prioritätensetzung.
19. Flächengebundenen landwirtschaftlichen Hofbetrieb rechtssicher absichern Der Begriff des landwirtschaftlichen Hofbetriebs im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist im Vollzug auslegungsanfällig. Brandenburg sollte klarstellen, dass Flächenbindung und betriebliche Kreisläufe maßgeblich sind, nicht allein Betriebsgröße, Rechtsform oder Tierzahl.
20. Hofwasser als eigenständige wasserrechtliche Kategorie gesetzlich verankern Für Niederschlagswasser, das über landwirtschaftliche Hof- und Betriebsflächen abfließt und dabei betriebstypische Fremdstoffe aufnimmt, fehlt bislang eine klare Kategorie. Das Wassergesetz sollte deshalb „Hofwasser“ definieren und von tatsächlich belasteten Stoffströmen abgrenzen. Regen-, Hof- und Brauchwasser sind ferner als Betriebswasser rechtssicher nutzbar zu machen, um Trink- und Grundwasser durch betriebsinternes Wasser zu ersetzen (siehe Punkt 6).
beschlossen durch das Präsidium des LBV am 19.08.2026
(i) IVA: Grundwasserneubildung – Landwirte sind auch Wasserwirte
(ii) Agrarstrukturerhebung 2023 iii Amt für Statstik Berlin-Brandenburg: 30.900 Hektar bewässerte Fläche in 2022
(iv) ibid
(v) Leibniz-Institut für Agrartechnik und Bioökonomie (ATB): Abschlussbericht „UNIKA-Projekt zur Ermittlung des aktuellen Wissensstands zum Wasserbedarf in KartoUelanbau – Teil I: Wasserproduktivität“, 30.03.2022.
(vi) Deutscher Bauernverband: Faktencheck – Wasser, Landwirtschaft und Klimawandel
(vii) Landwirtschaftskammer Niedersachsen: Beregnung eUizient einsetzen
(viii) MIL Brandenburg: Vortrag zum Landesniedrigwasserkonzept Brandenburg, S. 11. ix Landtag Brandenburg, Ds. 7/8194