Brandenburg wählt für seine Höfeordnung
einen eigenen, ostdeutschen Weg

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Meike Mieke

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(Teltow, 11.6.2024) Brandenburg geht mit seiner Höfeordnung zukünftig einen eigenen Weg, der die gewachsenen Strukturen der Landwirtschaftsbetriebe besser berücksichtigt. So bewertet der Landesbauernverband die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (ALUK) zur Änderung des Gesetzes über die Höfeordnung des Landes Brandenburg vom 5. Juni an den Brandenburger Landtag. Statt eines Abfindungswertes in Höhe von 60 Prozent des Grundsteuerwertes für die Betriebs- und Wohngebäude eines Hofes, soll in der Brandenburgischen Höfeordnung ein angepasster Bewertungsfaktor von 50 Prozent (0,5) des Grundsteuerwertes festgelegt werden.

Der angepasste Faktor orientiert sich sowohl an der realen Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, die nach einem Gutachten von Prof. Dr. Enno Bahrs im Auftrag der nordwestdeutschen Bauernverbände 40 Prozent (0,4) des Hofeswertes ausmacht, als auch an der realen Flächenstruktur im Land Brandenburg. Die westdeutschen Höfeordnungsländer schlagen eine pauschale Erhöhung dieses 0,4fachen Grundsteuerwertes um weitere 20 Prozent auf den 0,6fachen Grundsteuerwert vor, ausgehend von dem konservativen Ansatz, dass sich Betriebsgebäude und Wohnhaus auf einem von über Generationen von einer Familie bewirtschafteten Betrieb befinden und gemeinsam als Vermögen im Abfindungswert aufgehen sollten. Die hier zugrunde liegende Struktur – Wohnhaus plus Betriebsgebäude ist gleich Hof – deckt sich jedoch kaum mit Brandenburger Verhältnissen.

In der DDR wurde dem Eigentum weniger Bedeutung beigemessen. Landwirtschaftliche Betriebe waren Produktionsgenossenschaften mit unabhängiger Beschäftigung und einer rigiden Trennung von betrieblichen Anlagen und Wohnhäusern bzw. von Wohneigentum, so dieses überhaupt noch vorhanden war. Diese Strukturen beförderten auch nach der Wende die Betrachtung von Wohneigentum als selbstständig und unabhängig von den betrieblichen Gebäuden, die möglicherweise aus der Geschichte heraus zu einer bäuerlichen Hofstelle gehörten. „Es ist davon auszugehen, dass es nicht mehr der Regelfall sein wird, dass das Wohngebäude mit dem Betrieb übertragen wird, sondern dies aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt ist“, heißt es in der Stellungnahme des LBV zum Gesetzesentwurf.

Im Fall, dass das Erbe eines landwirtschaftlichen Betriebes dennoch durch die Höfeordnung geregelt werden muss, sorgt jedoch der niedriger angesetzte Faktor 0,5 dafür, dass Wohngebäude auf den Hofstellen den Abfindungswert nicht zusätzlich in die Höhe treiben. So wird der landwirtschaftliche Betrieb vor einer Zerschlagung bewahrt.

„Ich werte das als enormen Erfolg unserer fachlichen Verbändearbeit“, bewertet Landesbauernpräsident Henrik Wendorff den Ausgang der abschließenden Beratung der Gesetzesänderung im ALUK. „Ich rede nicht von einem Kompromiss, der hier gefunden wurde, sondern von einem echt ostdeutschen Weg im Umgang mit dem Hoferbe, der unsere gewachsenen Agrarstrukturen berücksichtigt und dem Hofnachfolger die Chance einräumt, die Abfindung weichender Erben finanziell leistbar zu machen.“