Betriebsrat darf bei
Rauchpausen nicht mitbestimmen

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LAG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 29.03.2022, Az: 5 TaBV 12/21
Vorinstanz: Arbeitsgericht Schwerin, Beschluss vom 24. Juni 2021, Az: 5 BV 1/21

Wenn ein Arbeitgeber anordnet, dass Rauchen im Betrieb nur in festen Pausen gestattet ist, kann der Betriebsrat dies nicht verhindern. Er hat diesbezüglich kein Mitbestimmungsrecht. Dies entschied kürzlich das LAG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 29.03.2022, Az. 5 TaBV 12/21.

Wenn der Arbeitgeber im Betrieb ein Rauchverbot einführen will, muss er das mit dem Betriebsrat abstimmen. Dass auf dem Betriebsgelände außerhalb von Raucherinseln ein Rauchverbot gilt, war im vorliegenden Fall zwischen den Parteien unstreitig. Gegen eine neue Anordnung des Arbeitgebers, nach der Rauchen nur in bestimmten "Raucherinseln" und ausschließlich in der "tariflich vorgeschriebenen Pause" gestattet sei, ging der Betriebsrat gerichtlich vor und scheiterte. Wo geraucht werde, dürfe der Betriebsrat mitbestimmen, nicht aber wann.

Sachverhalt
Arbeitgeber erlässt Verhaltensanordnung zum Rauchen
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Betriebsrat darf bei Maßnahmen zum Arbeitsverhalten nicht mitbestimmen
Keine Raucherpausen während der Arbeitszeit